Hauswirtschaft in Soest

Hauswirtschaftliche Unterstützung und Entlastung

Beim Kochen, Bügeln, beim Einkaufen, bei Fahrdiensten und bei weiteren Tätigkeiten im Alltag kann sich eine ältere oder kranke Person unterstützen lassen. Die Pflegekasse oder andere gesetzliche Versicherungen übernehmen hier bei Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen zum Teil die Kosten.

Bei einer Haushaltshilfe handelt es sich um eine fremde oder auch verwandte Person, welche täglich im Haus Arbeiten erledigt. Diese Person übernimmt zur Fortführung des Haushaltes die dafür erforderlichen Arbeiten, wie zum Beispiel Kochen, Einkaufen, Kinderbetreuung oder Waschen. Wie bereits erwähnt werden hierfür zum Teil die Kosten entweder von der Krankenkasse oder auch von der Pflegeversicherung (bei älteren Menschen) oder weiteren Kostenträgern, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, übernommen.

Die Kosten für eine Haushaltshilfe können von der Krankenversicherung, von der Unfallversicherung oder von der Rentenversicherung, aber auch von der Pflegeversicherung übernommen werden. Bei gering verdienenden oder bei nicht versicherten Personen kann die Kostenübernahme auch von der Sozialhilfe, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, erfolgen.

Die Person, die als Haushaltshilfe tätig ist, übernimmt hier verschiedene Tätigkeiten im Haushalt, die jetzt im Detail etwas näher erläutert werden. Dabei sollte bei der Einstellung einer Haushaltshilfe im Vorfeld die jeweiligen Tätigkeiten enau festgelegt und auch in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden, damit dann später es zu keinen Missverständnissen kommen kann.

Bei der Grundreinigung gehört das Putzen von Küche und Bad mit dazu. Ebenfalls ist dort auch die Reinigung von Fenstern mit enthalten. Dieser Punkt ist in der Regel etwas zeitaufwendig. Ebenso gehören auch die Müllentsorgung, der Wechsel der Mülltüten, der Bezug von Betten, die Reinigung des Hausflures sowie das Gießen von Pflanzen mit in diesen Tätigkeitsbereich. Wie bereits erwähnt, sollte hier gerade bei der Thematik Grundreinigung im Vorfeld schriftlich festgelegt werden, welche Aufgabe zum Bereich der Grundreinigung gehören.

Wäsche waschen gehört für die typische Tätigkeit von einer Haushaltshilfe in der Regel nicht mit dazu. In diesem Fall ist es dann erforderlich, hier eine separate Absprache mit der betreffenden Person zu bewerkstelligen, die dann eventuell auch separat zu vergüten ist. 

Zu einer typischen Tätigkeit einer Haushaltshilfe gehört in der Regel auch die Bügelhilfe nicht mit dazu. Auch hier ist es dann erforderlich, eine separate Absprache mit der betreffenden Person zu vereinbaren, die dann auch separat vergütet wird. Einkauf von Waren des täglichen Lebens sowie die Anlieferung frischer Lebensmittel und für den Vorrat.

Zum Einkaufen gehört nicht nur der Weg zum Supermarkt, um dort dann die Lebensmittelvorräte wieder aufzustocken, sondern t gerade für die älteren Menschen ist das ein Stück gesellschaftliche Leben. Aber diesem Personenkreis oder auch jüngere Menschen mit Verletzungen im Gehbereich fällt es schwer, alleine in den Supermarkt zu gehen und schwere Einkäufe nach Hause zu transportieren. Deshalb kann auch eine Haushaltshilfe bei einer vorherigen genaueren Absprache solche Tätigkeiten mit übernehmen. Dazu gehört dann auch das Planen der Einkäufe gemein mit der zu betreuenden Person, das Schreiben der Einkaufszettels, wenn das diese Person nicht ausführen kann, das Informieren über die Inhaltsstoffe der Produkte sowie das Einräumen der Lebensmittel in der Wohnung oder n dem Haus.

Auch das Kochen sowie die Mahlzeitzubereitung sind Tätigkeiten, die im Haushalt anfallen. Dabei ist das Kochen und das Vorarbeiten, wie zum Beispiel das Schneiden von Gemüse, Fisch oder Fleisch, bereits in eine höherwertige Schwierigkeitsstufe zum Beispiel bei der Pflegeversicherung eingestuft, wenn zum Beispiel bei der betreuenden Person das Sehen nicht mehr gut funktioniert und auch eine Nutzung der Brille nicht die Lösung ist

Schwere und sehr umfangreiche Putzarbeiten sollten separat geplant und vergütet werden Wenn aufwendige Zusatzaufgaben, wie zum Beispiel eine Durch-Reinigung des Backofens, ansteht, so sollte neben den täglichen Erledigungen hierzu ein separater Termin im Voraus und dabei auch eine separate Vergütung vereinbart werden.

Bei solchen Tätigkeiten, die körperlich extrem anstrengend sind, kann nicht erwartet werden, dass dies automatisch ins Tagegeschäft mit einfließen kann. Dazu gehören zum Beispiel das Verschieben von schweren Kisten oder Möbeln. Auch ist ein Grund dafür, dass vermieden werden sollte, dass durch solche extreme Tätigkeiten es bei der Haushaltshilfe zu Verletzungen kommt. 

Wie jeder andere Arbeitnehmer, hat auch eine Haushaltshilfe Anspruch auf einen bezahlten Urlaub, auf die Bezahlung an Feiertagen und eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle. Dabei sollten auch solche Punkte vertraglich zwischen dem Arbeitgeber und der Haushaltshilfe vereinbart oder über einen Haushaltservice geregelt werden. 

Das in der Umgangssprache häufig das Wort „Haushaltshilfe“ als Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung verwendet wird, wird hier auf diesen Bereich und die im Gesetz hier festgehaltenen Punkte eingegangen.

In der Pflegeversicherung wird eine Haushaltshilfe als „hauswirtschaftliche Versorgung“ bezeichnet. Hierbei umfasst nach § 14, Abs. 4 Nr. 4 SGB XI die hauswirtschaftliche Versorgung die Hilfe beim Einkaufen, beim Reinigen der Wohnung, beim Einkaufen, beim Spülen, beim Waschen und Wechseln der Wäsche sowie der Kleidung und bei dem Beheizen der Wohnung. Dabei ist hier der Leistungsumfang an das Vorhandensein einer Pflegestufe gebunden. In den jeweiligen Pflegestufen ist zum Teil auch der Leistungsumfang festgelegt.

Hierbei ist die Hilfeleistung, die dann eine solche Haushaltshilfe zu erbringen hat, ein Bestandteil der Pflegesachleistung nach dem § 36 SGB XI. Diese wird zum Teil auch von einem ambulant tätigen Pflegedienst erbracht. Dabei gibt es hier dann für die Hilfeleistungen noch zusätzlich Rahmenverträge auf der Länderebene, die hier nach § 89 SGB XI gesetzlich geregelt sind, welche dann zwischen den Pflegekassen und den Pflegediensten abgeschlossen worden sind.